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Treppenlift in der Mietwohnung: Recht, Zustimmung, Rückbau

8 min Lesezeit Aktualisiert: Juli 2026 Als Quelle in Google merken

Orientierung, keine Rechtsberatung

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und mit Quellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; im Streitfall helfen Mieterverein oder Anwalt weiter, ebenso die Wohnberatungsstelle Ihrer Kommune.

Wer zur Miete wohnt und einen Treppenlift braucht, hat eine gute Ausgangslage: Das Gesetz gibt Mietern einen ausdrücklichen Anspruch darauf, dass der Vermieter barrierereduzierende Umbauten erlaubt. „Erlaubt“ ist dabei das entscheidende Wort, denn zahlen und am Ende zurückbauen muss in der Regel der Mieter.

Diese Seite erklärt Ihren Anspruch nach § 554 BGB, wann der Vermieter ausnahmsweise ablehnen darf, wer die Kosten trägt, was beim Rückbau gilt und wie es in der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG-Recht läuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch: Nach § 554 BGB können Sie als Mieter verlangen, dass der Vermieter die bauliche Veränderung für Barrierefreiheit erlaubt
  • Grenze: Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm der Umbau auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist
  • Kosten: trägt der Mieter; kombinierbar mit der Pflegekasse (bis 4.180 € je Person), wenn die Vermietererlaubnis vorliegt; KfW 455-B derzeit gestoppt (Stand: 08/2026)
  • Rückbau: Bei Auszug muss in der Regel zurückgebaut werden; der Vermieter darf dafür eine angemessene zusätzliche Sicherheit verlangen
  • Eigentumswohnung: In der WEG entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss (§ 20 WEG), nicht eine Einzelperson

Ihr Anspruch als Mieter: § 554 BGB

Die zentrale Norm ist § 554 BGB. Sinngemäß heißt es dort: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Treppenlift fällt eindeutig darunter. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann.

Wichtig ist die genaue Reichweite: Es ist ein Anspruch auf Erlaubnis, kein Anspruch darauf, dass der Vermieter selbst baut oder zahlt. Sie holen also die Zustimmung ein, tragen aber die Kosten selbst. Eine für Sie nachteilige abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam; der Anspruch lässt sich vertraglich nicht wegbedingen.

Ein Hinweis für alle, die ältere Ratgeber oder Urteile lesen: Die Regel steht seit der Mietrechtsreform vom 1. Dezember 2020 in § 554 BGB. Davor war sie in § 554a BGB geregelt. Ältere Entscheidungen zitieren deshalb den früheren Paragraphen; inhaltlich gilt die Aussage unverändert fort.

Wann der Vermieter ablehnen darf

Eine pauschale, grundlose Ablehnung ist unzulässig. Der Vermieter muss konkrete, überwiegende Gegeninteressen vorbringen. Das rein optische Erscheinungsbild oder eine geplante eigene Modernisierung reichen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht.

Ein echtes Hindernis kann dagegen der Brandschutz und der Fluchtweg sein. Bleibt nach dem Einbau nicht genug Restlaufbreite im gemeinsamen Treppenhaus, kann das der Barrierefreiheit vorgehen. Die Mindestbreiten regeln die Landesbauordnungen unterschiedlich; wird die Breite unterschritten, kann die Behörde die Beseitigung verlangen. Bei nur geringfügiger Unterschreitung haben Gerichte allerdings auch schon zugunsten der Barrierefreiheit entschieden. Ein möglicher Weg ist dann ein einvernehmlicher Dispens mit der Baubehörde.

Daneben darf der Vermieter berechtigte Nebeninteressen absichern: eine separate Erfassung der Stromkosten, damit die anderen Mieter nicht über das Hauslicht belastet werden, den Nachweis fachgerechter Wartung, Fragen der Gebäudeversicherung und eine Regelung dazu, ob andere Bewohner den Lift mitbenutzen dürfen.

Wer zahlt und welche Förderung greift

Die Kosten trägt der Mieter. Die gute Nachricht: Die Fördertöpfe stehen Mietern genauso offen wie Eigentümern. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € je pflegebedürftiger Person, der Eigenanteil lässt sich steuerlich geltend machen. Der KfW-Zuschuss 455-B ist ausdrücklich auch für Mieter gedacht, nimmt derzeit aber keine Anträge an (Stand: 08/2026).

Eine Bedingung zieht sich durch: Die Vermietererlaubnis ist Voraussetzung für die Förderung. In der Praxis berichten Vermieterinnen und Vermieter in Foren genau davon, dass ihre Mieter den KfW-Zuschuss beantragt haben, nachdem die Erlaubnis erteilt war (damals noch mit offener Antragsannahme); ohne Zustimmung läuft weder der Umbau noch der Antrag. Holen Sie die Erlaubnis also zuerst schriftlich ein und stellen Sie dann den Förderantrag, bevor Sie beauftragen.

Wie die Töpfe zusammenwirken und in welcher Reihenfolge Sie die Anträge stellen, zeigt die Förderungs-Übersicht.

Rückbau und zusätzliche Sicherheit

Bei Auszug gilt in der Regel die Rückbaupflicht: Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder her. Weil das Geld kostet, darf der Vermieter seine Zustimmung von einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit abhängig machen, die die späteren Rückbaukosten deckt. Diese Sicherheit ist getrennt von der normalen Mietkaution zu sehen.

Wie ernst Gerichte das nehmen, zeigt eine viel zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (Urteil vom 11.10.2012): Der Vermieter durfte die Zustimmung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen. Der bloße Hinweis, die Lift-Firma baue kostenlos zurück, wenn ihr der Lift zufällt, genügte dem Gericht nicht: Der Vermieter müsse nicht das Insolvenzrisiko eines Dritten tragen. Die angebotenen 300 € reichten nicht, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestand.

Praktisch heißt das: Bieten Sie von sich aus eine realistische Rückbau-Sicherheit an, klären Sie Haftung und Versicherung und schlagen Sie die separate Stromerfassung vor. Wer dem Vermieter die Bedenken nimmt, bekommt die Erlaubnis schneller. Übrigens hinterlässt die Wangenbefestigung beim Rückbau kaum Spuren, mehr dazu im Einbau-Ratgeber.

Eigentumswohnung: das WEG-Recht

Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung, gilt nicht § 554 BGB, sondern das Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Auch hier besteht also ein Anspruch, der seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 im Gesetz steht.

Der Unterschied liegt im Verfahren: Über das Wie entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss in der Eigentümerversammlung. Sie beantragen den Umbau also über die Hausverwaltung als Tagesordnungspunkt, nicht bei einer einzelnen Person. Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen, sind ausgeschlossen.

In Foren schildern Betroffene genau diesen Weg und die typischen Gegenargumente der Miteigentümer: Fluchtweg, Treppenbreite, Optik sowie der Streit über die Stromkosten. Ein Nutzer verweist zutreffend auf eine Entscheidung des BayObLG München (Az. 32 Wx 51/05), die den barrierefreien Zugang höher gewichtete als das Erscheinungsbild, betont aber: Es kommt auf den Einzelfall an. Diese Foren-Aussagen sind Erfahrungsberichte, kein Ersatz für rechtliche Prüfung.

Ein Sonderfall: Wer als Mieter in einem Haus wohnt, das zugleich eine WEG ist, braucht faktisch beides, die Erlaubnis des Vermieters und einen Beschluss der Gemeinschaft, den der Vermieter herbeiführen muss.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter einen Treppenlift verbieten?

Grundsätzlich nein: Nach § 554 BGB haben Sie einen Anspruch, dass der Vermieter die barrierereduzierende Veränderung erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Umbau auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist, etwa bei einem echten Fluchtweg-Konflikt. Eine pauschale Ablehnung ist unzulässig.

Wer zahlt den Treppenlift in der Mietwohnung?

Die Kosten trägt der Mieter. Förderfähig ist der Einbau trotzdem: Pflegekasse (bis 4.180 € je Person) und steuerliche Absetzbarkeit; der KfW-Zuschuss 455-B nimmt derzeit keine Anträge an (Stand: 08/2026). Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis des Vermieters vorliegt; holen Sie sie vor dem Förderantrag ein.

Muss ich den Treppenlift bei Auszug zurückbauen?

In der Regel ja, auf eigene Kosten. Der Vermieter darf seine Zustimmung von einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für den Rückbau abhängig machen, getrennt von der Mietkaution. Ein Gericht (AG Pankow, 2012) hat 300 € als zu gering angesehen; bieten Sie eine realistische Summe an.

Wie läuft es in einer Eigentumswohnung?

Dann gilt § 20 WEG: Jeder Eigentümer kann eine angemessene barrierefreie Veränderung verlangen, über die Durchführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss. Sie stellen den Antrag über die Hausverwaltung als Tagesordnungspunkt der Eigentümerversammlung.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

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