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Treppenlift von der Steuer absetzen: So funktioniert es

6 min Lesezeit Aktualisiert: Juli 2026 Als Quelle in Google merken

Was nach Pflegekassen- und KfW-Zuschuss vom Treppenlift-Preis übrig bleibt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33 EStG von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof hat das für medizinisch notwendige Treppenlifte grundsätzlich anerkannt; entscheidend ist der Nachweis der Notwendigkeit.

Diese Seite erklärt die Logik der außergewöhnlichen Belastung, die berüchtigte zumutbare Belastung mit einer Beispielrechnung und die Ausweich-Option über § 35a EStG, falls die agB bei Ihnen nicht greift. Sie ersetzt keine Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Treppenlift-Kosten sind als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzbar, wenn der Einbau medizinisch notwendig ist
  • Nachweis: Ärztliches Attest, am sichersten vor dem Kauf ausgestellt; bei Streit zählt ggf. ein amtsärztliches Gutachten
  • Abziehbar ist nur der Teil oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung (1 bis 7 % des Einkommens, je nach Situation)
  • Der Abzug gilt im Jahr der Zahlung; eine Verteilung auf mehrere Jahre ist grundsätzlich nicht vorgesehen
  • Zuschüsse (Pflegekasse, KfW) mindern die absetzbaren Kosten; Alternative bei fehlender Notwendigkeit: § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €)

Voraussetzung: medizinische Notwendigkeit

Das Finanzamt erkennt Treppenlift-Kosten als außergewöhnliche Belastung an, wenn der Einbau medizinisch notwendig ist, also eine Krankheit oder Behinderung das Treppensteigen erheblich einschränkt. Belegen lässt sich das mit einem ärztlichen Attest; je konkreter es die Einschränkung und die Notwendigkeit des Lifts beschreibt, desto besser.

Der sicherste Weg: Attest vor der Anschaffung ausstellen lassen. Zwar verlangt das Gesetz für den Treppenlift kein vorheriges amtsärztliches Gutachten (der BFH hat entschieden, dass der Nachweis auch nachträglich geführt werden kann), aber ein zeitlich vor dem Kauf liegendes Attest vermeidet die Diskussion, ob der Einbau wirklich der Gesundheit diente. Ein anerkannter Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis stützt die Argumentation zusätzlich.

Absetzbar sind Anschaffung und Einbau abzüglich aller Erstattungen: Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Zuschuss müssen Sie von den Kosten abziehen – nur der echte Eigenanteil zählt.

Die zumutbare Belastung – mit Beispielrechnung

Außergewöhnliche Belastungen wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung, einem Selbstbehalt von 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (§ 33 Abs. 3 EStG).

Beispiel zur Einordnung: Ein Rentner-Ehepaar mit 40.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte trägt einen Eigenanteil von 7.000 € für den Treppenlift (nach Zuschüssen). Die zumutbare Belastung liegt bei diesem Einkommen für Verheiratete ohne Kinder in der Spitze bei 5 %; durch die seit 2017 geltende stufenweise Berechnung des BFH real etwas darunter, überschlägig rund 1.900 €.

Absetzbar wären damit etwa 5.100 €; bei einem Grenzsteuersatz von 25 % entspricht das gut 1.200 € Steuerersparnis. Die exakte Staffel rechnet Ihr Steuerprogramm oder Ihre Steuerberatung.

Timing-Hinweis: Der Abzug greift im Jahr der Zahlung, eine Verteilung auf mehrere Jahre sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Wer ohnehin hohe Krankheitskosten in einem Jahr hat, bündelt den Lift sinnvollerweise im selben Jahr; dann frisst die zumutbare Belastung nur einmal.

Plan B: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Scheitert die außergewöhnliche Belastung, etwa weil die medizinische Notwendigkeit nicht belegbar ist oder der Eigenanteil unter der zumutbaren Belastung bleibt, gibt es einen kleineren, aber verlässlichen Plan B: die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Sie beträgt 20 % der Arbeits- und Montagekosten (nicht des Materials), höchstens 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Voraussetzungen: Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil und unbare Zahlung (Überweisung). Beides gilt übrigens generell: Bezahlen Sie einen Treppenlift nie bar. Wichtig: Für dieselben Kosten können Sie nicht agB und § 35a gleichzeitig nutzen; das Finanzamt gewährt § 35a aber für den Teil, der bei der agB durch die zumutbare Belastung unter den Tisch fällt: ein Detail, das sich in der Anschaffungs-Steuererklärung oft lohnt.

Häufige Fragen

Kann ich einen Treppenlift von der Steuer absetzen?

Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, wenn der Einbau medizinisch notwendig ist (ärztliches Attest). Abziehbar ist der Eigenanteil nach Zuschüssen, soweit er Ihre zumutbare Belastung übersteigt.

Brauche ich ein amtsärztliches Gutachten?

Für den Treppenlift verlangt das Gesetz kein vorheriges amtsärztliches Gutachten; der BFH lässt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit auch nachträglich zu. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest, idealerweise vor dem Kauf, ist dennoch der sicherste Weg.

Kann ich die Kosten auf mehrere Jahre verteilen?

Grundsätzlich nein: Außergewöhnliche Belastungen wirken im Jahr der Zahlung. Deshalb lohnt es sich, hohe Krankheitskosten möglichst im selben Jahr zu bündeln.

Was bringt § 35a, wenn die außergewöhnliche Belastung nicht greift?

20 % der Arbeits- und Montagekosten, maximal 1.200 € pro Jahr, direkt von der Steuerschuld. Voraussetzung: Rechnung mit Lohnanteil und Zahlung per Überweisung.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

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