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Treppenlift-Förderung in Sachsen: Landeszuschuss, Pflegekasse und KfW

5 min Lesezeit Aktualisiert: Juli 2026 Als Quelle in Google merken

Beträge im März 2026 gesenkt

Sachsen hat die Förderung zum 18.03.2026 neu gefasst und die Höchstbeträge reduziert. In älteren Ratgebern kursieren noch die alten Werte (8.000/20.000 €); maßgeblich ist die aktuelle SAB-Programmseite.

Gute Nachricht für Sachsen: Neben Pflegekasse und KfW gibt es hier ein echtes Landesprogramm mit Zuschuss. Richtig kombiniert lässt sich der Eigenanteil am Treppenlift damit deutlich weiter drücken als in den meisten anderen Bundesländern.

Diese Seite erklärt das Landesprogramm mit Voraussetzungen und Antragsweg und zeigt, wie Sie es mit Pflegekasse, KfW und Steuer zum maximalen Förderbetrag kombinieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Landeszuschuss: 80 % der Ausgaben bis 4.000 € (Regelfall) bzw. bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer; Sozialleistungsempfänger erhalten 100 % bis 5.000/12.500 €
  • Immer zusätzlich: Pflegekasse bis 4.180 € je Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), KfW-Zuschuss 455-B (10–12,5 %), Rest steuerlich absetzbar
  • Reihenfolge: alle Anträge VOR der Auftragsvergabe stellen und bewilligen lassen
  • Kosten-Basis: Sitzlift gerade Treppe 3.000–10.000 €, kurvig 9.000–16.000 € (Richtwerte, Stand: Juli 2026)

Das Landesprogramm: FRL Wohnraumanpassung (SAB)

Sachsen fördert die Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen über die Sächsische Aufbaubank (SAB). Seit der Neufassung vom 18.03.2026 gilt: Zuschuss von 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 4.000 € im Regelfall, bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer. Wer Sozialleistungen bezieht, erhält 100 % bis 5.000 € (barrierereduziert) bzw. 12.500 € (rollstuhlgerecht). Der Treppenlift ist ausdrücklich förderfähig; der Mindestförderbetrag liegt bei 1.500 €.

Es gelten Einkommensgrenzen: 40.000 € für 1-Personen-Haushalte, 60.000 € für 2 Personen, je 10.000 € mehr pro weiterer Person. Antragsberechtigt sind Eigentümer (bis 2 Wohnungen) und Mieter mit Bestätigung des Vermieters; regionale Fachstellen prüfen den Mobilitätsbedarf.

Der Antrag läuft online über das SAB-Förderportal – und zwar vor Beginn der Maßnahme.

Die Töpfe, die überall gelten: Pflegekasse, KfW, Steuer

Der Landeszuschuss ist in Sachsen nur ein Baustein. Kombinieren Sie ihn mit den bundesweiten Töpfen, die unabhängig vom Bundesland gelten:

Erstens die Pflegekasse: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme; Antrag zwingend vor der Auftragsvergabe.

Zweitens der KfW-Investitionszuschuss 455-B: 10 % für Einzelmaßnahmen (bis 2.500 €) bzw. 12,5 % für den Standard Altersgerechtes Haus (bis 6.250 €), ohne Pflegegrad-Voraussetzung; die Antragstellung ist derzeit gestoppt, weil die Bundesmittel ausgeschöpft sind (kfw.de, Stand: 31.07.2026). Drittens die Steuer: Der verbleibende Eigenanteil kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Den Fahrplan für die richtige Reihenfolge zeigt die Förderungs-Übersicht.

So gehen Sie in Sachsen vor

Die Reihenfolge entscheidet über den Förderbetrag. Bewährt hat sich dieser Fahrplan:

1

Pflegegrad klären

Ab Pflegegrad 1 stehen die 4.180 € der Pflegekasse offen; ohne Pflegegrad zuerst prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

2

Landesprogramm anfragen

Sächsische Aufbaubank (SAB), Online-Förderportal nach dem aktuellen Stand und den Antragsunterlagen fragen; Zuschussprogramme können haushaltsbedingt pausieren.

3

Angebote einholen

2 bis 3 Anbieter mit Vor-Ort-Aufmaß; die Angebots-Checkliste hilft beim Vergleichen.

4

Erst bewilligen lassen, dann beauftragen

Kein Fördertopf zahlt für Maßnahmen, die vor der Bewilligung beauftragt wurden.

5

Eigenanteil in die Steuererklärung

Belege sammeln; was Zuschüsse nicht decken, mindert als außergewöhnliche Belastung die Steuer.

Häufige Fragen

Gibt es in Sachsen einen Landeszuschuss für Treppenlifte?

Ja: FRL Wohnraumanpassung. Es gibt 80 % der Ausgaben bis 4.000 € (Regelfall) bzw. bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer; Sozialleistungsempfänger erhalten 100 % bis 5.000/12.500 € (Stand: Juli 2026). Details und Antragsweg oben auf dieser Seite.

Was zahlt die Pflegekasse in Sachsen?

Wie überall in Deutschland: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden; der Landeszuschuss kommt gegebenenfalls oben drauf.

Warum nennen manche Ratgeber höhere Beträge für Sachsen?

Weil sie den Stand vor dem 18.03.2026 wiedergeben: Damals galten bis 8.000 bzw. 20.000 €. Mit der Neufassung wurden die Höchstbeträge wegen reduzierter Haushaltsmittel gesenkt; verbindlich ist die aktuelle SAB-Programmseite.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

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